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Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Schulverein der Wilhelm Hüls-Schule, Städt. Gemeinschaftsgrundschule, Augustastr. 29, Hilden“.
  2.  Der Sitz des Vereins ist Hilden.
  3.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Zweck des Vereins ist die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Wilhelm Hüls-Schule, Städt. Gemeinschaftsgrundschule, Augustastr. 29, in Hilden zu unterstützen, ohne hierbei die Aufgaben des Schulträgers zu übernehmen oder in die Funktion der Schulpflegschaft einzugreifen. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein • finanzielle Hilfe leistet für die Durchführung kultureller oder sportlicher Veranstaltungen sowie bei Wanderungen und Fahrten, • die Schule bei der Beschaffung von Gegenständen und Einrichtungen unterstützt, die für die Bildung und Erziehung der Kinder wünschenswert erscheinen • die angeschafften Gegenstände verbleiben im Eigentum des Schulvereins; sie sind zu inventarisieren.
  3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Tätigkeit des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

            Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe einer an den Vorstand gerichteten schriftlichen Beitrittserklärung. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Über die Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Die Mitgliedschaft der Eltern von Schülern der Städt. Gemeinschaftsgrundschule, Augustastr. 29 in Hilden endet mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, sofern nicht durch ausdrückliche Erklärung die Mitgliedschaft aufrechterhalten wird. Die Mitgliedschaft endet auch mit einer an den Vorstand gegebenen schriftlichen Austrittserklärung.
  8. Im Falle des Austritts sind bereits gezahlte Beiträge nicht vom Verein zurückzuzahlen.
  9. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  10. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht am Vereinsvermögen.

§5 Vereinsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 1,00 €. Die Beiträge werden jährlich im Voraus erhoben. Über den Beitrag hinaus können auch Spenden für den Vereinszweck gewährt werden.
  3. Der Beitrag richtet sich nicht nach der Kinderzahl des Mitgliedes. In wirtschaftlichen Notfällen kann der Mitgliedsbeitrag erlassen werden.

§6 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedem anwesenden Mitglied steht eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit, für den Beschluss über die Auflösung des Vereins eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    • den Geschäftsbericht und über die Entlastung des Vorstandes,
    • den Bericht der Kassenprüfer, • Satzungsänderungen,
    • die Auflösung des Vereins.
    • von Mitgliedern gestellte Anträge
    • sie wählt
    • den Vorsitzenden
    • den stellvertretenden Vorsitzenden
    • den Kassierer
    • den Schriftführer
    • die Kassenprüfer
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretendem Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer

2. Alle Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre aus der Reihe der Mitglieder gewählt.

 

§9 Befugnisse des Vorstandes

  1. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt den Verein zu vertreten.
  2. Über die Verwendung der Beiträge und der Spenden entscheidet der Vorstand im Rahmen des in §2 festgelegten Verwendungszwecks unter Beachtung der verbindlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kassierers.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.
  6. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen hinzuziehen, die bei der Behandlung anstehender Fragen beratend oder unterstützend mitwirken können.
  7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 §10 Vereinskasse

  1. Der Kassierer hat die Beiträge und Spenden entgegenzunehmen und bei einem Geldinstitut bis zur Verwendung anzulegen. Er hat ein Einnahme- und Ausgabenbuch zu führen.
  2. Die Prüfung der Vereinskasse obliegt zwei, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählten, Kassenprüfern. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
 

§11 Verbleib des Vereinsvermögens

 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

  1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
  2. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10.05.2021 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister.
  3. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen dieser Satzung und Änderungen aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden, selbstständig vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.

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